Diese Hinweise sind allgemeiner Natur. Sie ersetzen keine Beratung im konkreten Fall.
01
Schweigen
Zur Sache keine Angaben machen. Personalien dürfen aufgenommen werden. Erklären Sie ruhig, dass Sie erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger entscheiden.
02
Nichts unterschreiben
Keine Einverständniserklärungen, Verzichtserklärungen oder inhaltlichen Protokolle ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen.
03
Maßnahme nicht behindern
Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen körperlichen Widerstand. Widerspruch kann erklärt und später rechtlich geprüft werden.
04
Unterlagen sichern
Wenn möglich Namen, Dienststellen, Uhrzeiten und übergebene Beschlüsse notieren. Lassen Sie sich ein Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände geben.
05
Anwalt anrufen
Nennen Sie Ort, Behörde, Aktenzeichen – falls bekannt – und ob eine Festnahme, Durchsuchung oder Beschlagnahme läuft.
Hausdurchsuchung
Keine freiwillige Zustimmung.
Verlangen Sie die Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses und prüfen Sie Name, Anschrift und Umfang. Erklären Sie keine freiwillige Zustimmung und geben Sie Geräte oder Passwörter nicht ohne Rücksprache freiwillig heraus. Behindern Sie die Maßnahme nicht.
Beschuldigte dürfen jederzeit einen Verteidiger befragen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und bitten Sie darum, die Kanzlei zu informieren. Angehörige können ebenfalls anrufen und Haftort sowie Personalien mitteilen.
Bei einer polizeilichen Beschuldigtenvorladung besteht grundsätzlich keine Pflicht, ohne vorherige Beratung zur Sache auszusagen. Eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Ladung ist anders zu behandeln und darf nicht ignoriert werden.
Die Vollmacht kann vorab ausgedruckt und ausgefüllt werden. Eine Mandatsübernahme kommt erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch die Kanzlei zustande.